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            • Heimfall
          • Definition(s)
            • Mit Heimfall bezeichnet man die Rückübertragung eines Erbbaurechts auf den Grundstückseigentümer vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Erbbauvertrags. Gründe für den Heimfall können z.B. Insolvenz des Erbbauberechtigten und daraus folgende Unfähigkeit zur Zahlung des Erbbauzinses oder Verstöße gegen seine Verpflichtungen aus dem Erbbauvertrag sein. Gesetzliche Regelungen zum Heimfall finden sich in dem Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauRG), im Wesentlichen in den §§ 2 - 4 und den §§ 32 - 33. Wikipedia - by Katja Schoone
          • Example sentence(s)
            • Bei Vertragsschluss sollten Interessenten darauf achten, dass nur wirklich triftige Gründe den Heimfall nach sich ziehen, wie die Zweckentfremdung des auf dem Erbgrund errichteten Gebäudes, Ausbleiben der Zinszahlungen über einen längeren Zeitraum, Verwahrlosung der Gebäude oder die Insolvenz des Erbbauberechtigten. Fälle wie ein dringender Eigenbedarf des Grundstückseigners sollten von vornherein ausgeschlossen werden. Vor allem private Eigentümer neigen dazu, solch weniger zwingende Gründe in Verträge aufzunehmen. Kommunen und Kirchen sind zurückhaltender. - Fokus online by Katja Schoone
            • Heimfall, Recht: Recht: Heimfallrecht, Anfallrecht, die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten, die jeweilige Sache unter bestimmten Voraussetzungen auf den Eigentümer zurückzuübertragen; gegebenenfalls bei Erbbau- und Dauerwohnrecht. - Meyers Lexikon by Katja Schoone
          • Related KudoZ question
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